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AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Vertragsschluss
1.1. Der Kaufvertrag kommt aufgrund der Bestellung des Käufers durch unsere Lieferzusage bzw. mit Lieferung innerhalb angemessener Frist zu Stande.
1.2. Die Angebote über Waren- und Dienstleistungen auf diesen Internetseiten sind stets frei bleibend. Das Risiko einer nicht aufklärbaren, fehlerhaften Übermittlung liegt beim Käufer.

2. Preise und Zahlungen
2.1. Die Preise verstehen sich stets inkl. MwSt und sind mit Bestellung fällig. Skonti werden nicht gewährt.
2.2. Der Kaufpreis inkl. der Versandkosten ist per Einzugsermächtigung für Lastschriften, gegen Vorkasse durch Überweisung auf unser Bankkonto oder bei Lieferung durch Nachnahme gegen Barzahlung oder bankbestätigtem Verrechnungsscheck zu entrichten. Die Lastschrift wird ausgelöst, sobald die Ware versendet worden ist. Mit Teilnahme am Lastschriftverfahren sichert der Käufer zu, daß sein Konto ausreichende Deckung aufweist.
2.3. Alle Preise sind unverbindlich für den Tag des Bestelldatums.

3. Lieferservice
3.1. Für Lieferungen wird ein Portoentgeld in Abhängigkeit von Größe und Gewicht erhoben. Die Preise dafür richten sich nach der Deutschen Post AG oder UPS . Für sperrige Lieferungen oder Lieferungen, deren Gewicht über 20 kg hinaus geht. Insel, Sendungen in das Ausland und Express-Lieferungen werden gesondert berechnet. Wenn die Lieferung per Nachnahme erfolgt, ist die dafür vom Versandunternehmen zusätzlich erhobene Gebühr von 6 EUR vom Besteller zu tragen. Zusätzlich zum Entgeld für das Transportierende Unternehmen kommt noch eine Versand/Verpackungspauschale von 2 Euro dazu. Wir versuchen mehrere Artikel in einem Paket zu versenden, so das die Versandkosten möglichst gering bleiben.
3.2. Nach Möglichkeit wird die komplette Bestellung in einer Sendung geliefert. Falls nicht, tragen wir die Mehrkosten.
3.3. Vorbehaltlich sofortiger Verfügbarkeit der Ware wird die Bestellung schnellst möglich mit eigenem LKW, per Spedition, per Post oder per Paketdienst geliefert. Wir haften nicht für die Einhaltung von Lieferterminen, soweit wir einen solchen Termin nicht schriftlich (Fax/Mail) bestätigt haben. Bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Waren behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor. Wir verpflichten uns, hiervon den Käufer unverzüglich zu informieren und eine evtl. bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenleistungen bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum.

5. Rückgaberecht
Zurückgegeben können nur Waren werden, die in Originalverpackung ohne Sichtbare Abnützung und Beschädigung sind. Ist sich der Besteller nicht sicher ob er die bestellte/erhaltene Ware behalten möchte sollte er diese nur so prüfen und testen wie es ihm in einem Ladengeschäft auch möglich wäre. Diese Sorgfaltspflicht spart Ärger und Kosten. Der Käufer hat, nach Erhalt der Ware, ein 14.-tägiges Rückgaberecht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Rücksendung. Ist die Rückgabe per Post/Paketdienst aufgrund des Volumens/Gewicht nicht möglich, genügt die Absendung des Rücknahmeverlangens innerhalb dieses Zeitraumes auf einem dauerhaften Datenträger.
Dieser ist zu richten an:
Elektro Schreistetter GmbH, Glandergasse 5, 85283 Wolnzach
Bei Rücksendung beschädigter oder benutzter Waren sind wir berechtigt, Ersatzansprüche gegen den Käufer geltend zu machen. Rücksendungskosten für Post und Paketdienstfähige Ware auch im Garantie/Gewährleistungsfall gehen immer zu Lasten des Käufers.

6. Gewährleistungsrechte
Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. In keinem Fall haften wir für Herstellergarantien auf die von uns angebotenen Waren. Ebenso ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen, die in Folge fehlerhafter Handhabung oder durch Fremdeinwirkung entstanden sind.

7. Gerichtsstand
Soweit zulässig, gilt unser Firmensitz als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten als vereinbart.

8. Haftungsausschluss
Wir haften nicht bei eventuellen Schreibfehlern und technischen Änderungen, auch nicht für den Inhalt der aufgeführten Beschreibungen und Preisangaben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9. Datenschutz
Wir sichern zu, persönliche Daten des Käufers vertraulich zu behandeln, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und nur Daten zu speichern und zu verarbeiten, die für die Auftragsabwicklung erforderlich sind. Dabei kann es zum Zweck der Kreditprüfung erforderlich sein, solche Daten mit Auskunfteien auszutauschen.

10. Fremde AGB
Der Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter wird ausdrücklich widersprochen.

Fernabsatzgesetz

§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträgeüber Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. (4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.

§ 2 - Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:seine Identität und Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b, die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 3 - Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischtbei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgenzur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden. (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 4 - Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5 - Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 6 - Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.

Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 13 - Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 - Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 361a - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.

§ 361b - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dassim Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Änderungen des AGB-Gesetzes

§ 22 - Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesonderedas Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Verbraucherkreditgesetz, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 11, § 15h des Auslandinvestmentgesetzes. (3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden. (4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten die §§ 13 Abs. 4 und 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.

§ 22a - Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Europäische Kommission
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Europäischen Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wennder Verein dies beantragt oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

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